Als größte Anbieterin der stationären Altenhilfe in der Stadt ist es das Ziel der Altenzentren der Stadt Solingen gGmbH, den Solinger Bürgerinnen und Bürgern Pflege und Betreuung auf fachlich hohem Niveau zu bieten.
Ergreifen Sie die Chance, sich aktiv hierbei einzubringen als
Stellvertretende Küchenleitung (m/w/d)
für das Elisabeth-Roock-Haus in Solingen-Höhscheid
ab sofort in Teilzeit
Einsatzgebiete sind die Zentralküche und der Gastronomiebereich des Hauses, welche für die Zubereitung und Verteilung der Mahlzeiten für 80 Bewohnerinnen und Bewohnern zuständig sind. Beschäftigte des Hauses und Gäste können am Essen teilnehmen.
Ihre Aufgaben
- Bedürfnisorientierte fachgerechte Speisenversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung der Budgetvorgaben und Qualitätsrichtlinien in Abstimmung mit der Küchenleitung
- Zubereitung der täglich frischen Speisen
- Bestellung, Annahme und Lagerung der Lebensmittel
- Vertretung der Küchenleitung bei Abwesenheit
Sie bringen mit
- Abgeschlossene Ausbildung zur Köchin/zum Koch, idealerweise mit Weiterbildung zum Diätkoch/ zur Diätköchin
- Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung
- Freude an kreativer Speisenzubereitung für alte Menschen
- kundenorientierte Denk- und Arbeitsweise
- Verfügbarkeit im Frühschichtbereich (einschl. Wochenenden und Feiertage)
- gute PC-Anwenderkenntnisse
Das dürfen Sie erwarten
Eine starke Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes, eine attraktive Vergütung, die Vorteile des TVöD sowie darüberhinausgehende Bonus-Angebote.
Bei Interesse können Sie sich unkompliziert unten über den Butten, per Email an altenzentren@atz-solingen.de oder per Post unter obenstehender Anschrift bewerben. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Die Stelle soll mit einer Teilzeitkraft mit einer Wochenarbeitszeit zwischen 29,25 und 35 Stunden besetzt werden.
Fragen zum Aufgabengebiet beantwortet Ihnen die Einrichtungsleitung des Elisabeth-Roock-Hauses, Frau Haupt-Schmidt, Tel. 0212/2605-0, Email m.haupt-schmidt@atz-solingen.de
Die Auswahlentscheidungen erfolgen unter Beachtung der Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes NRW. Für Schwerbehinderte gelten bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Bestimmungen des SGB IX.